Subsidienbeantragung gemäss CTF-Subsidienreglement

Subsidienbeantragung gemäss CTF-Subsidienreglement

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Zuschussantrag gemäss CTF-Subsidienreglement

Beantragt folgenden Zuschuss:

Pos. 1.

Ankauf/Neubau/Neuanlagen

Rechnung per Mail an: vero.brighi@ctf.lu


Lager/Chalet/Versammlungsraum *

Anlegen eines Schulgartens*

Anschaffen eines Aktenschrankes*

Pos. 2.

Ersteinrichtung von Gemeinschaftsgärten

Pos. 3.

Bau- & Dachdeeckermaterialienfür Instandsetzung oder Umbau von Lageraum oder Chalet*

Pos. 4.

Ökologische Gartenprojekte*

Pos. 5.

Blumen-(village fleuri), Gemüse-, Obstwettbewerb

Pos. 6.

Gründung einer neuen Sektion


Jubiläum 25 Jahre


Jubiläum 50 Jahre



Jubiläum 75 Jahre

Jubiläum 100 Jahre

Jubiläum 125 Jahre

Jubiläum 150 Jahre

Patronatskomitee für Broschüre/ Buch

Pos. 7.

Obstbaumschnittkurse wenn nicht von der Liga organisiert

Konferenzen wenn nicht von der Liga organisiert

Kurse mit mind. 2 Sitzungen (Zuschneide-Näh-Koch-Back-Blumensteck-Seidenmalerei-Malkurs usw.)

Bitte die von den Teilnehmern unterschriebene Liste mit Angabe ob Mitglied oder Nichtmitglied der Liga sowie die Bescheinigung des Kursusleiters über die Zahl der Sitzungen und Präsenzen beifügen.

Organisation einerRegionaldelegiertenversammlung

Organisation des Nationalkongresses

* bitte eine vom Präsidenten der Sektion unterschriebene Kopie der Rechnungen beifügen

** nur für Sektionen welche über die LIGA bei der Versicherungsgesellschaft LALUX versichert sind;


*** nur wenn bei diesen Events die Roll-up‘s von deVerband und Lalux aufgestellt werden.

ZUSCHUSS-VERORDNU

Artikel I. Zuschüsse müssen schriftlich angefragt werden und können nur Sektionen gewährt werden, welche alle eventuellen Schulden bei der Liga CTF beglichen haben und welchen eine tadellose Vereinsführung bescheinigt werden kann. Hierzu ist der Zentralvorstand berechtigt eine Abschrift des Berichtes der Generalversammlung zu verlangen wenn keine diesbezügliche Einladung zur Kenntnisnahme an das Sekretariat der Liga verschickt wurde.

Artikel II. Anträge von Sektionen welche im vorherigen Jahr bei Regionaldelegiertenversammlungen oder anderen offiziellen Versammlungen der Liga unentschuldigt abwesend waren, können nicht berücksichtigt werden. Ausserdem werden Sektionen nicht berücksichtigt, welche nicht wenigstens an einer Regionaldelegiertenversammlung und am Kongress teilgenommen haben.

Artikel III. Zuschüsse können nur gemäss der in der Zuschuss Verordnung angegebenen Prozentsätzen, maximal bis zu den Höchstbeträgen, oder Festbeträgen gewährt werden.

Artikel IV. Für Zuschüsse der Positionen 1 bis 4 müssen dem Antrag die quittierten Rechnungen und Belege, gegebenenfalls eine Kopie der notariellen Urkunde und des Umbauplanes beigelegt werden. Maximal eines der mit * gezeichneten Subsidien dieser Positionen kann pro Jahr genehmigt werden.

Artikel V. Die Durchführung der in Position 5 aufgelisteten Wettbewerbe muss vom Präsidenten der Sektion und von einem Jurymitglied beglaubigt werden, sofern dieses nicht Mitglied des Zentralvorstandes ist.

Artikel VI. Antrag eine vom Kursusleiter beglaubigte Liste der von den Teilnehmern unterschriebenen Präsenzliste beigelegt werden. Diese Liste muss die Anzahl der Sitzungen mit Angabe des Datums beinhalten. Ebenso muss ersichtlich sein welcher Teilnehmer Mitglied der CTF-Sektion ist und welcher nicht. Die Liste ist vom Präsidenten der Sektion oder seines Stellvertreters zu unterschreiben. Für die Berechnung der Zuschüsse werden nur die in der Liga eingeschriebenen Mitglieder gezählt.

Artikel VII. Anträge welche sich auf das vorherige Kalenderjahr beziehen, müssen vor dem 15. Februar eingereicht werden. Nach dieser Frist eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Artikel VIII. Der Zentralvorstand hat das Recht diese Verordnung jederzeit zu ergänzen, abzuändern oder zu streichen.

Artikel IX. Die Zuschüsse unter den Positionen 1, 6 und 9 werden von der Versicherungsgesellschaft LALUX wesentlich unterstützt, so dass sie nur an Sektionen bewilligt werden können welche über die Liga bei LALUX versichert sind.

Artikel X. Der Zentralvorstand kann bei besonderen Aktionen einer Sektion welche nicht durch diese Zuschussverordnung abgedeckt sind einen ausserordentlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 10% der aufgewendeten Mittel , maximal jedoch € 250.- gewähren.

Artikel XI. Gegen die Beschlüsse des Zentralvorstandes betreffend dieser Verordnung besteht kein Berufungsrecht.

Artikel XII. Bei wissentlich unrichtigen Zuschussanträgen verliert der Antragsteller das Anrecht auf Beihilfen für die Dauer von 3 Kalenderjahren.

Der Zentralvorstand
25/06/2015

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